Forellenfarm-Sasselbach-Hessen

Relaxen in der Natur

 FISCHEREIGESETZ FÜR DAS LAND HESSEN

(Hessisches Fischereigesetz – HFischG –

vom 19. Dezember 1990

zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 206/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114):

 

ERSTER TEIL 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Ziele des Gesetzes 

Ziele des Gesetzes sind

 

1. der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,

 

2. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche  Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und

 

3. die Förderung der Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.

 

§ 1a

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

 

1. ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,

 

2. künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen,

 

3. Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

 

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereirechtlich genutzte

 

1. Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung ist anderen Gewässern fehlt, und

 

2. Hälterung für lebende Fische außerhalb von Gewässern

 

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

 

ZWEITER TEIL 

Fischereirechte

 

§ 2

Fischereirechte und Hege

(1) Das Fischereirechts ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Neunauge, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

 

(2) Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Hege sichert den Schutz der Fischbestände wie auch ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen, insbesondere Krankheiten.

 

§ 3

Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).

 

§ 4

Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

 

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

 

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.

 

§ 5

Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3.

 

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

 

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts,  so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belastenden Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

 

§ 6

Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

 

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

 

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

 

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

 

§ 7

Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

 

§ 8

Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

 

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

 

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

 

§ 9

Vereinigung von Fischereirechten

Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

 

§ 10

Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

(1) Selbständige und beschränkte selbständige Fischereirechte an Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

 

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

 

1. von Amts wegen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist,

 

2. auf Antrag des Fischereirechtsinhabers, wenn dieser nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

 

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

 

 

DRITER TEIL 

Ausübung des Fischereirechts

 

§ 10 a

Grundsatz

(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.

 

(2) Die Angaben im Hegeplan nach § 24 Abs. 3 sind von den Fischereirechtsinhabern und den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.

 

§ 11

Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einem anderen übertragen werden

 

1. in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),

 

2. unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisschein) oder

 

3. beschränkt zum Zwecke der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre (schriftliche Zustimmung)

 

(2) Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die Maßnahme und der Termin sind gegenüber dem Fischereirechtsinhaber oder Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen. Die Anzeige soll schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist Entschädigung nach Maßgabe der §§ 48 bis 50 zu leisten.

 

(3) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit der Handangel vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisscheine nur seinen Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereirechtsinhabers zulässig.

 

(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und anlagen nach § 1 a As. 1 Nr. 2 und 3.

 

§ 12

Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

 

(2) Pächter können sein

 

1. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereine oder bestehende Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten handelt, oder

 

2. natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.

 

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von As. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Einhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

 

(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet binnen eines Monats Pachtverträge, die den Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder de Angaben eines Hegeplans nach § 24 Abs. 3 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt. Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 6 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit.

 

(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verstoßen, sind nichtig.

 

(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

 

§ 13

Fischereierlaubnisscheine

(1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. § 28 bleibt unberührt. Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein Kalenderjahr gelten. Sie dürfen von den Fischereirechtsinhabern nur in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Die Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhabern und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme auszuhändigen.

 

(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer

 

1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und

 

2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

 

(3) Unterstützende Personen nach § 25 Abs. 2 bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins.

 

§ 14

Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

 

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

 

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

 

(4) Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

 

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

 

§ 15

Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

 

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

 

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Sind Fischereirechtsinhaber oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder der Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins, auch wenn letzterer von dem Fischereipächter erteilt worden ist, als erteilt.

 

(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

 

§ 16

Fischereibezirke

(1) In ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf der Fischfang nur ausgeübt werden in

 

1. Eigenfischereibezirken oder

 

2. gemeinschaftlichen Fischereibezirken, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.

 

Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.

 

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18).

 

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

 

(4) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 oder des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt sind.

 

§ 17

Eigenfischereibezirk

Ein Eigenfischereibezirk liegt dann vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

 

1. in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder

 

2. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens 5 ha Wasserfläche.

 

Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die einander angrenzen.

 

§ 18

Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirecht an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

 

(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Tile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

 

§ 19

Eingliederung von Fischereirechten

(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

 

(2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung des bestehenden Fischereipachtvertrages wirksam.

 

§ 20

Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereirechtsinhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks können eine Fischereigenossenschaft bilden. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaf des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

 

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.

 

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Angelvereinen angemessen berücksichtigt werden.

 

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

 

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

 

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

 

§ 21

Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

 

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

 

1. Name und Sitz der Genossenschaft,

 

2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

 

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,

 

4. die Zusammensetzung und Wahl des Vortandes sowie seine Befugnisse,

 

5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

 

6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

 

7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

 

8. die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft.

 

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten er Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

 

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

 

§ 22

Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung und Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I s. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend.

 

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.

 

§ 23

Bildung einer Fischereigenossenschaft

(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), mindesten drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 20 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offen liegen.

 

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 24

Hegegemeinschaft, Hegeplan

(1) Die Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn

 

1.dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder

2. bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt.

 

(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.

 

(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:

 

1. den Fischbestand,

 

2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,

 

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,

 

4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

 

5. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms ach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85),

 

6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),

 

7. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,

 

8. die Überwachung seiner Durchführung.

 

(4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.

 

(5) Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 – 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt.

 

(6) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:

 

1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,

 

2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,

 

3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,

 

4. die Mindestinhalte der Satzung,

 

5. ihre Konstituierung,

 

6. die Durchsetzung des Hegeplans,

 

7. die Aufgaben im Einzelnen.

 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden.

 

VIERTER TEIL

Fischereischein

 

§ 25

Fischereischeinpflicht

(1) Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

 

1. der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat

 

2. der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach § 26 bestanden hat und

 

3. Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen.

 

Der Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.

 

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.

 

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

 

§ 26

Fischerprüfung

(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Länder die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.

 

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

 

1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,

 

2. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

 

3. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 29. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben.

 

(3) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung der Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.

 

§ 27

Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

 

1. die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

 

2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

 

3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

 

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.

 

(3) Ist gegen die Antrag stellende Person ein Straf oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeines bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.

 

§ 28

Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein

Ohne Nachweis eine bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag

 

1. Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,

 

2. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,

 

3. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Ausländerfischereischein erteilt werden.

 

§ 27 bleibt unberührt.

 

§ 29

Geltungsdauer, Verlängerung

1. Fischereischeine und Sonderfischereischeine werden für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinander folgende Kalenderjahre,

 

2. Jugendfischereischeine werden für ein Kalenderjahr oder fünf aufeinander folgende Kalenderjahre,

 

3. Ausländerfischereischeine werden für drei aufeinander folgende Monate nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Fischereischeine nach den §§ 25 und 28 sind auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegt.

 

§ 30

Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 25 und 28 wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

§ 31

Gebühren und Abgaben

(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung

 

1. die Höhe der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und der Fischereiabgabe und

 

2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt sein muss.

 

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Sie ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen, welches sich nach Abzug der dem Land entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert zur Förderung des Fischereiwesens, für den Auslagenersatz des Landesfischereibeirates und der Fischreiberater sowie für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden hat. Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 6 vom hundert pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

 

§ 32

(aufgehoben)

 

§ 33

(aufgehoben)

 

FÜNFTER TEIL

Schutz der Fischbestände

 

§ 34

(aufgehoben)

 

§ 35

Schadenverhütende Maßnahmen

(1) Wer anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.

 

(2) Einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

 

(3) Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben den betroffenen Fischereirechtsinhabern geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 36

Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten und bei Verpachtung auch dem Fischpächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden ist, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

 

§ 37

Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische

Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es könne insbesondere Vorschriften erlassen werden über:

 

1. Zeit und Art des Fischfangs,

 

2. Fangverbote,

 

3. Markt- und Verkehrsverbote,

 

4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,

 

5. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs währen der Schonzeiten,

 

6. das Mindestmaß der fische, die Behandlung untermaßiger oder währen der Schonzeit gefangener Fische,

 

7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

 

8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die de angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

 

9. Transport und Hälterung von Fischen,

 

10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

 

11. die Ar und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

 

12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

 

13. den Schutz der Fischnährtiere,

 

14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

 

15. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

 

16. Die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

 

17. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

 

18. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

 

18a. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte,

 

18b. die Verwendung von Elektrizität in der Fischerei,

 

19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,

 

20. gemeinschaftliches Fischen,

 

21. das Führen einer Fangstatistik,

 

22. den Umgang mit Neozoen und

 

23. die Haltung und Bereitstellung erhobener Fisch faunistischer Daten.

 

§ 38

Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen

(1) Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für

 

1. Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie

 

2. die am 29. Dezember 1990 rechtmäßig bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.

 

(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

 

§ 39

Schonbezirke

(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirke erklären,

 

1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

 

2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

 

3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),

 

4. die für die Umsetzung oder die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten, sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 s. 114), und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) von Bedeutung sind.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

 

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren von Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.

 

(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

 

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

 

§ 40

Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. Die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG sind dabei zu beachten.

 

§ 41

Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

 

§ 42

Fischfang in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Die gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.

 

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

 

(3) Die obere Fischereibehörde kann die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung bestimmen. Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

 

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

 

§ 43

Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, dass er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.

 

SECHSTER TEIL

Fischereibehörden, Landesfischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

 

§ 44

Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

 

(3) Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde werden in Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. In Nationalparks nimmt da Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.

 

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Anweisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

 

1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

 

2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

 

3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

 

4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die untere Fischereibehörde.

 

§ 44a

Besondere Zuständigkeit zum Schutze der Fische

Für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax sinensis) ist die untere Fischereibehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zuständig.

 

§ 45

Landesfischereibeirat

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet, der bei grundsätzlichen fischereirechtlichen Fragen zu beteiligen ist.

 

(2) Der Landesfischereibeirat setzt sich zusammen aus

 

1. je zwei Vertretern der Verbände der

            a) Fischzüchter und Teichwirte,

            b) Angelfischerei,

            c) Fischereirechtsinhaber und

 

2. je einem Vertreter

            a) der Berufsfischerei,

            b) der Landwirtschaft,

            c) der Forstwirtschaft,

            d) der Fischereiwissenschaft und

            e) einer in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung.

 

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

 

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen sachkundig sein und die Tätigkeit, aufgrund derer sie Mitglied sind, in Hessen ausüben.

 

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung soll, mit Ausnahme der Berufung des Vertreters der Fischereiwissenschaft nach Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. d, auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes oder der jeweiligen Verbände erfolgen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Der Landesfischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die den Mitgliedern entstehenden Kosten werden durch Mittel der Fischereiabgabe gedeckt.

 

§ 46

Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

 

(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

 

§ 47

Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufsehern und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.

 

(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.

 

(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

 

SIEBENTER TEIL 

Entschädigung

 

§ 48

Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit fünf vom Hundert über dem Basisansatz vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzung zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzung nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

 

§ 49

Zuständigkeit

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

 

§ 50

Verfahren

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

 

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so teilt die Behörde ihnen mit, in welcher Höhe sie eine Entschädigung oder eine Leistung für angemessen hält. Die Mitteilung ist schriftlich zu begründen.

ACHTER TEIL

Bußgeldvorschriften

 

§ 51

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Fischereirechte nutzt,

 

2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt,

 

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines Fischereischeins sind,

 

4. den Fischfang ausübt ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein,

 

5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 25 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 33 abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

 

6. entgegen § 13 Abs. 2 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,

 

7. entgegen § 14 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

 

8. entgegen § 35 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fischer verhindert, oder entgegen § 35 Abs. 2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird,

 

9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,

 

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

 

NEUNTER TEIL 

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 52

(aufgehoben)

 

§ 53

Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zu ihrem Ablauf die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.

 

(2) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

 

(3) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.

 

§ 54

Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Das Fischereigesetz für das Land Hessen wird aufgehoben.

 

(2) Soweit in den auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen erlassenen Rechtsverordnungen auf § 74 Abs. 1 Nr. 4, 8 oder 10 dieses Gesetzes verwiesen ist, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes.

 

§ 54a

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

 

1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

 

            a) aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

            b) aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedsstaaten zugelassenen Stellen oder

                ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung der Binnenfischerei und der Aquakultur

                durchführen,

 

2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

 

3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und die Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

 

(2) Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach Abs. 1 ausgenommen werden.

 

§ 55

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

 

 

 

Veröffentlichung im Staatsanzeiger 32/2011 Seite 1035

Anerkennung der Fischereischeine anderer Bundesländer

Die Anerkennung der Fischereischeine und –prüfungen anderer Bundesländer wurde vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung wie folgt geregelt:

Allgemeinverfügung zur Durchführung der §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) vom 19. Dezember 1990 (GVBl. S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. S. 434).

Aufgrund der § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) vom 19. Dezember 1990 (GVBl. S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. S. 434), werden die Fischereischeine/Fischerprüfungen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, mit Ausnahme des thüringischen Vierteljahresfischereischeins, anerkannt.

 

Nebenbestimmung:

Die Anerkennung von Fischereischeinen/Fischerprüfungen, die in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurden, erfolgt unter der Bedingung, dass der Inhaber auf Nachfrage der zuständigen Behörde den Nachweis über eine Fischerprüfung und die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erbringt, die mindestens den Voraussetzungen/Vorgaben für die Erteilung eines Hessischen Fischereischeins/einer Hessischen Fischerprüfung im Sinne des HFischG und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen. Die Voraussetzungen im Sinne der o.g. Rechtsvorschrift sind:

 

a) der  Nachweis der Sachkunde über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und naturschutzrechtlichen Vorgaben  durch das Bestehen einer einschlägigen Prüfung mit Zeugnis und

 

b) ein der Prüfung vorausgehender,  einschlägiger Vorbereitungslehrgang, der die o.g. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und den Vorgaben des HFischG und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften entspricht.

 

Bekanntgabe:

Staatsanzeiger (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG).

Wiesbaden, den 21. Juli 2011

Hessisches Ministerium

Für Umwelt, Energie, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz

VI 3 88 j 18.07 – 1/2010/1